Götz Valien ist Miturheber

Urteil zu Kippenbergers „Paris Bar“

Der Maler Götz Valien muss künftig neben Martin Kippenberger als Urheber der Werke „Paris Bar“ genannt werden. Das hat das Landgericht München I am Montag entschieden

Von Weltkunst News
07.08.2023

Die Entscheidung fiel in einem Urheber-Rechtsstreit zwischen dem freischaffenden Künstler Valien und der Nachlassverwalterin des 1997 verstorbenen Kippenberger. Dabei geht es um die Werke „Paris Bar“ eins bis drei.

Kippenberger (1953-1997) hatte, nachdem er 1991 nicht zur zeitgenössischen Kunstausstellung „Metropolis“ im Berliner Martin-Gropius-Bau eingeladen worden war, eine Gegen-Ausstellung in der Berliner Paris Bar organisiert – mit Werken von Künstlerfreunden, die dort an die Wand gehängt wurden.

Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, die auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Bar auf eine großformatige Leinwand zu malen. Valien fertigte das gewünschte Gemälde 1992 an und ein halbes Jahr später ein weiteres, ähnliches.

„Dem Kläger sei bei der Schaffung der Gemälde ein hinreichend großer Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung“ geblieben, urteilte das Gericht. Er habe mit dem Gemälde „Paris Bar Version 1“ eine „einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht finde und ihm auch nicht von Kippenberger vorgegeben“ worden sei. Auch „Paris Bar Version 2“ trage seine individuelle Handschrift.

Die Versionen eins und zwei wurden als Kippenberger-Werke bekannt. Die erste Version von „Paris Bar“ erzielte bei einer Auktion in London 2009 einen Erlös von knapp 2,3 Millionen Pfund.

Die Konsequenz aus dem Urteil ist, dass Kippenbergers Nachlassverwalterin Valien nun als Miturheber für die Werke nennen müssen. Der Kläger verzichtet seinerseits darauf, das Gemälde „Paris Bar 3“ allein unter seinem Namen auszustellen, wie er das bisher getan hatte.

Welche – möglicherweise auch finanziellen – Folgen sich aus dem Urteil ergeben könnten, ist offen. Vor Gericht ging es nur um die Frage der Urheberschaft. „Weitere Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht“, wie ein Sprecher mitteilte. (dpa)

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