Folgerechtsvergütung

Zur Auskunft verpflichtet

Aus unserer Reihe Kunst und Recht: Wie Kunstschaffende als Urheber ihres Kunstwerks ihre Ansprüche auf Folgerechtsvergütung durchsetzen können

Von Eva N. Dzepina
26.04.2021
/ Erschienen in Kunst und Auktionen Nr. 7

Der Grundgedanke des Folgerechts nach § 26 Urheberrechtsgesetz ist es, die Urheber (oder ihre Rechtsnachfolger) bei Weiterveräußerungen ihrer Kunstwerke am Gewinn zu beteiligen. Sie erhalten dann einen gestaffelten Prozentanteil des Veräußerungserlöses. So gibt es etwa 4 Prozent bis 50.000 Euro, 1 Prozent von 200.000 bis 350.000 Euro und 0,25 Prozent für den Erlösanteil über 500.000 Euro. Insgesamt ist die Folgerechtsvergütung allerdings bei 12.500 Euro gedeckelt – eine recht kleine Maximalsumme, wenn man sich die teils exorbitanten Wertsteigerungen von Kunstwerken vor Augen führt.

Jeder Veräußerer eines vom Folgerecht betroffenen Werks hat den Folgerechtsanteil zu bezahlen – wenn an der Transaktion ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt ist. Dabei ist mit „Kunsthändler“ grundsätzlich jeder gemeint, der zu Erwerbszwecken oder aus eigenem wirtschaftlichen Interesse mit Kunstwerken handelt – egal ob hauptberuflich oder auch nur nebenbei. Dasselbe gilt für bloße Vermittler oder Berater bei Kunstverkäufen, wenn sie dafür Provisionen erhalten. Dabei ist es überhaupt nicht von Belang, wie sich ein solcher Berater oder Vermittler beruflich bezeichnet. Von der Pflicht zur Abgabe eines Folgerechtsanteils ausgenommen ist einzig und allein der Verkauf von privat zu privat ohne Beteiligung eines Vermittlers, der wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Wie jedoch erfährt ein Urheber von solchen Weiterverkäufen und wie kann er seine Ansprüche dann durchsetzen?

Die Absätze 4 und 5 des Urheberrechtsgesetzes billigen dem Urheber Auskunftsrechte gegenüber dem Kunsthändler, Versteigerer oder Vermittler zu. So kann er verlangen zu erfahren, welche seiner Werke innerhalb der letzten drei Jahre weiterverkauft wurden. Auch kann der Urheber in solchen Fällen sogar Auskunft über den Namen und die Adresse des Veräußerers und die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Allein wenn der betroffene Kunsthändler, Versteigerer oder Vermittler dem Urheber den Folgerechtsanteil direkt entrichtet, kann er die Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers verweigern. Damit soll dem Anonymitätsinteresse des Veräußerers im Einzelfall Genüge getan werden.

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In unserer Rubrik „Kunst und Recht“ beschäftigen wir uns regelmäßig mit Streitfällen und Rechtsfragen im Kunstmarkt. © Andrea Ventura

Die Ansprüche auf Zahlung des Folgerechtsanteils kann der Urheber immer selbst geltend machen. Etwas skurril dagegen erscheint es, wenn gesetzlich geregelt ist, dass die Auskunftsansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft – im Falle der bildenden Kunst ist das die VG Bild-Kunst – geltend gemacht werden können. Das bedeutet aber nicht, dass der Urheber selbst keine Auskunft ersuchen darf. Natürlich kann er das tun. Sollte die Auskunft aber verweigert werden, müssen gerichtliche Schritte von der Verwertungsgesellschaft eingeleitet werden. Dies setzt dann allerdings voraus, dass der Urheber einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat – und dann natürlich einen Teil (derzeit sind es insgesamt 27 Prozent) seiner eh schon schmalen Vergütung an die Verwertungsgesellschaft abgeben muss. Andererseits trägt der Urheber im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung kein Klagerisiko – dieses Risiko liegt dann ausschließlich bei der Verwertungsgesellschaft.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass jede Weiterveräußerung eines Kunstwerks der Verwertungsgesellschaft gemeldet werden muss. Nach diesseitiger Auffassung besteht diese Verpflichtung auch dann, wenn nicht explizit danach gefragt wird. Dies ist allein deshalb nachvollziehbar, weil die Verwertungsgesellschaft ja nicht zwingend wissen kann, wo – bei welchem Kunsthändler, Versteigerer, Vermittler – sie überhaupt Auskunft einholen sollte. Weiter ist es nach diesseitiger Auffassung so, dass eine Person oder Institution, die keine Auskunft über einen Weiterverkauf erteilt, gegebenenfalls sogar strafrechtlich verfolgt werden kann, da sie den Künstler um seinen Folgerechtsanteil bringt. Gleiches gilt für eine unrichtige oder unvollständige Auskunft.

Wenn einem Urheber bestimmte Händler, Auktionshäuser oder Vermittler bekannt sind, die regelmäßig mit seinen Werken im Wege des Weiterverkaufs zu tun haben, kann er mit diesen auch Individualvereinbarungen über Auskunft und Zahlung des Folgerechtsanteils abschließen. Solche Vereinbarungen gehen den gesetzlichen Regeln vor. Der Urheber kann dann zum Beispiel auch selbst Auskunftsansprüche einklagen, ohne eine Verwertungsgesellschaft – wenn diese denn aus einer solchen Vereinbarung resultieren.

Reich wird ein Künstler durch die Folgerechtsvergütung selbst bei hohen Wertsteigerungen seiner Werke wohl kaum. Es empfiehlt sich daher, Arbeiten auch mal zurückzuhalten und erst bei günstiger Wertlage auf den Markt zu werfen. Quasi als Altersvorsorge.

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