Was Sie beim Handeln und Sammeln von Non Fungible Token (NFT) wissen sollten – eine rechtliche Einordnung zu Besitzverhältnissen, Urheberrecht, Geldwäsche und Fälschungen
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03.02.2022
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Erschienen in
Kunst und Auktionen 2/22
Grundsätzlich ist das Urheberrechtsgesetz auch auf zuvor unbekannte Nutzungsarten anwendbar. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt – also um die persönliche, geistige Schöpfung eines Menschen. Rein durch künstliche Intelligenz (KI/AI) generierte Arbeiten können daher zwar Kunst sein – und auf dem Markt hohe Beträge erzielen, wie die bereits 2018 bei Christie’s New York versteigerte Arbeit „Edmond de Belamy“, die einen Zuschlag von 350.000 Dollar erzielte –, gleichwohl jedoch die Schwelle für ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht erreichen.
Bei NFT ist daher zu unterscheiden: Ist lediglich die Tokenisierung digital erfolgt, die dahinter liegende Arbeit aber das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung, so ist der Anwendungsbereich des Urheberrechts eröffnet. Das NFT unterscheidet sich dann nur graduell von anderen Werken bildender Kunst. Wenn hingegen der menschliche Beitrag des Künstlers nur in der Auslösung eines Algorithmus liegt, dann ist die so geschaffene Arbeit unabhängig vom Marktwert kein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Der Handel mit NFT ist unreguliert und beinhaltet in vielen Fällen die Zahlung mit Kryptowährungen. Während für den regulären Kunsthandel die Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Richtlinien und insbesondere die Know-Your-Customer-Regeln selbstverständlich sind, scheint dies jedenfalls nicht der Standard aller einschlägigen Internetplattformen zu sein.
Die Faszination für NFT wird auch dadurch ausgelöst, dass durch die verwendete Blockchain-Technologie scheinbar Fälschungssicherheit besteht. Richtig ist, dass Dritte die Blockchain kaum manipulieren können. Falsch ist hingegen die Schlussfolgerung, dass es dem Medium NFT immanent sein soll, fälschungssicher zu sein. Denn wie in der klassischen Malerei ist eine eventuelle Täuschung natürlich vorgelagert: Jemand behauptet, er sei beispielsweise Banksy, und erstellt dann ein NFT, das zwar als solches nicht manipuliert ist, jedoch schlicht nicht von Banksy stammt. Diese Täuschung über den Urheber respektive Künstler bleibt auch bei NFT möglich und ist in der Praxis auch schon erfolgt.
NFT sind als genuine Produkte der Digitalisierung geeignet, dem klassischen Kunstmarkt eine breitere Basis zu verschaffen. So eröffnen NFT zum Beispiel Künstlern aus Gegenden mit einer geringen einschlägigen Infrastruktur neue Absatzmärkte. Und auch digital interessierte Konsumenten, denen der Kunstmarkt die Schwellenangst nicht nehmen konnte, sind wohl eher offen für den Erwerb von NFT. Dennoch muss man sich der Tatsache bewusst sein, dass es sich nicht um eine (fälschungs-)sichere Anlage handelt und rechtliche Risiken verbleiben.